TÜV geprüft und eintragungspflichtig

Produkte, welche mit einem Teilegutachten geliefert werden sind eintragungspflichtig (=Änderungsabnahme). In der Regel wird der Ein- oder Anbau von Teilen gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO abgenommen. Der Aufwand für diese Änderungsabnahme ist in der Regel relativ gering.

Produkte, welche mit einem Technisches Gutachten geliefert werden sind eintragungspflichtig (=Änderungsabnahme). Die Änderungsabnahme ist in der Regel aufwändiger als bei einem Teilegutachten, da hier eine Begutachtung des Fahrzeuges nach § 19 (2) i.V.m. § 21 StVZO vorgenommen werden muss. Die Kosten werden in der Regel nach Arbeitszeit berechnet und sind je nach Technischem Dienst (z.B. TÜV) sehr unterschiedlich. In einigen Bundesländern (z.B. Hessen) ist der Aufwand höher als in anderen.

Alle obenstehenden Information sind für Fahrzeuge mit Deutscher Zulassung geschrieben und richten sich in vereinfachter Form an Endverbraucher. Details und Hinweise sind jedem Gutachten/ABE und der StVZO zu entnehmen. In anderen Ländern gelten möglicherweise abweichende Bestimmungen.