TÜV geprüft und mit ABE (allgemeine Betriebserlaubnis)

Produkte mit ABE sind in der Regel eintragungsfrei! Hier ist es ausreichend, die ABE für eventuelle Kontrollen und für die Hauptuntersuchung mit zu führen.

Ausnahmen: Fahrzeuge die mit EBE in den Verkehr gebracht wurden, Fahrzeuge die sich nicht im Serienzustand* befinden oder Kombinationen aus Produkt und Fahrzeug welche nicht in der ABE aufgeführt sind, sind eintragungspflichtig**. Details, Besondere Auflagen und Hinweise entnehmen Sie bitte der ABE.

*Serienzustand: Der rechtliche Serienzustand ist dann gegeben, wenn Produkte welche in Abhängigkeit zu dem verbauten Produkt sind sich im Originalzustand befinden. Beispiel: Es wird ein Zubehör Lenker mit ABE verbaut und ein Zubehör Kennzeichenhalter. Da hier keine Abhängigkeit besteht ist besteht der Serienzustand und der Lenker ist eintragungsfrei. Ein anderes Beispiel: Es wird ein Lenkerhalter eines Herstellers „A“ mit ABE verbaut und ein Lenker eines Herstellers „B“ mit ABE verbaut. Obwohl beide Bauteile über eine ABE verfügen, sind diese in einer Abhängigkeit voneinander. Hierdurch liegt kein „Serienzustand“ vor und beide Bauteile sind Eintragungspflichtig.

 **Wenn eine ABE vorliegt, dass Bauteil aber eintragungspflichtig ist (=Änderungsabnahme), wird die ABE als Prüfgrundlage verwendet. Die Kosten der Änderungsabnahme sind in der Regel die gleichen, wie wenn ein Teilegutachten zu diese Bauteil vorliegen würde (Meist wird eine Änderungsabnahme nach StVZO § 19 Abs. 3 vorgenommen).

Alle obenstehenden Information sind für Fahrzeuge mit Deutscher Zulassung geschrieben und richten sich in vereinfachter Form an Endverbraucher. Details und Hinweise sind jedem Gutachten/ABE und der StVZO zu entnehmen. In anderen Ländern gelten möglicherweise abweichende Bestimmungen.



Artikel 1 - 20 von 59